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Radabdeckung
Kraftfahrzeuggesetz:
§ 7. Reifen, Radabdeckungen, Gleisketten, Gleitschutzvorrichtungen
(1) Kraftfahrzeuge und die mit ihnen gezogenen Anhänger außer Anhängeschlitten müssen mit Reifen oder Gleisketten versehen sein, die nach ihrer Bauart, ihren Abmessungen und ihrem Zustand auch bei den höchsten für das Fahrzeug zulässigen Achslasten und bei der Bauartgeschwindigkeit des
Bundesrecht konsolidiert
www.ris.bka.gv.at Seite 21 von 171
Fahrzeuges verkehrs- und betriebssicher sind, und durch die die Fahrbahn bei üblicher Benützung nicht in einem unzulässigen Ausmaß abgenützt werden kann; Räder von Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und Räder von Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, müssen mit ausreichenden Radabdeckungen wie Kotflügeln und dergleichen versehen sein.
Radabdeckung
Hat das Zitieren dieses Paragraphen des KfG einen tieferen Sinn?
Radabdeckung
Warscheinlich hat sein Traktor keine Kotflügel...soll ja vorkommen..
Radabdeckung
Wahrscheinlich wurden bei seinem 40 km/h Anhänger die Kotflügel beanstandet bei der Überprüfung ;-)
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