Der Traktor im Strassenvekehr

Antworten: 6
  04-05-2006 19:58  haho
Der Traktor im Strassenvekehr
Hallo Kollegen/Kolleginnen!

Habe im August 2005 einen Vortrag eines Mitarbeiters der NÖ LLWK bezüglich dieses Themas besucht. Dabei sagte er, daß das gelbe Warn-Drehlicht bei Transporte von Geräten über 2,60 m breite verwendet werden darf/ soll/ muß. Dies sollte per Verordnung bzw. Gesetzlich geregelt werden u. mit November 2005 in Kraft treten. Habe aber seitdem nichts mehr gehört od. gelesen.Hat jemand von euch od. die Redaktion dazu mehr Informationen?

mfg haho

  04-05-2006 21:05  Fadinger
Der Traktor im Strassenvekehr
Hallo!
Wenn die Behörde das Drehlicht vorschreibt, soll und muß es auch verwendet werden. Das geschieht im Rahmen der Beantragung einer Ausnahmegenehmigung. Die Verwendung des Drehlichtes von sich heraus, weil man denkt, es ist sicherer, ist nicht gesetzeskonform.
Gruß F

  04-05-2006 22:29  johndeere
Der Traktor im Strassenvekehr
Hallo !

Habe schon vor Jahren bei unserer Bezirkshauptmannschaft Innsbruck Land bezüglich Drehlicht nachgefragt.
Es hieß unmißverständlich : Das gelborange Drehlicht gehört zu den Warnblinkanlagen an KFZ, und ist deshalb nicht genehmigungspflichtig.

Es wäre wohl auch ein Unsinn, wenn Schneepflüge im Winter ein Drehlicht einschalten müssen, aber ein Traktor mit einem 3 m Frontmähwerk oder ein Mähdrescher nicht die übrigen Verkehrsteilnehmer
warnen dürfte, bzw. zur besonderen Aufmerksamkeit hinweisen könnte.

freundl. Grüße Sepp

  05-05-2006 09:00  Fadinger
Der Traktor im Strassenvekehr
Hallo!
@ johndeere,
der Sinn bzw. Unsinn mancher Gesetze ist ein anderes Thema .....
Fakt ist, das die "Warnblinkanlage" nur bei stehendem Fahrzeug verwendet werden darf, wärend der Fahrt ist es nur ausnahmeweise überfallenen Taxilenkern gestattet. Da sich bei uns in OÖ die Behörde (großteils) an das Gesetz hält, hier ein Auszug der maßgeblichen Bestimmungen des KfG:
(6) Suchscheinwerfer und Arbeitsscheinwerfer dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung verwendet werden und nur, wenn dadurch nicht andere Straßenbenützer geblendet werden. Mit Warnleuchten darf gelbrotes Licht nur ausgestrahlt werden bei Fahrzeugen
a) im Fernmeldebau- und Fernmeldeerhaltungsdienst,
b) im Eisenbahndienst öffentlicher Schienenbahnen,
c) bei Heeresfahrzeugen im Fernsprechbaudienst,
d) bei Heeresfahrzeugen, mit denen Anhänger gezogen werden, deren größte Breite die im § 4 Abs. 6 Z. 2 angeführte Höchstgrenze oder deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht die im § 4 Abs. 7 angeführten Höchstgrenzen wesentlich übersteigt,
e) mit denen Kraftfahrzeuge abgeschleppt werden,
f) die im Bereich des Straßendienstes (§ 27 Abs. 1 StVO 1960) oder der Müllabfuhr verwendet werden,
g) wenn dies in einem Bescheid gemäß § 39, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 3, § 82 Abs. 5, § 101 Abs. 5, § 104 Abs. 7 oder 9 als Auflage vorgeschrieben wurde,
h) die zufolge einer Auflage eines in lit. g angeführten Bescheides zur Begleitung solcher Transporte verwendet werden,
i) die im § 20 Abs. 1 lit. d und Abs. 5 angeführt sind,
j) die im Eich- und Vermessungswesen oder die zur Pannenhilfe verwendet werden, jedoch nur während des Stillstehens des Fahrzeuges,
k) die für Schülertransporte verwendet werden, jedoch nur während das Fahrzeug zum Ein- und Aussteigenlassen von Schülern stillsteht,
l) mit denen gefährliche Güter befördert werden, wenn dies in der StVO 1960 oder den auf Grund der StVO 1960 erlassenen Verordnungen vorgesehen ist; dasselbe gilt für Begleitfahrzeuge von Gefahrgutfahrzeugen,
m) während einer Ladetätigkeit unter Verwendung von Hubladebühnen oder Ladekränen mit Ladewarnleuchten.
Das gleichzeitige Ausstrahlen von blauem Licht und von gelbrotem Licht mit Warnleuchten in unzulässig.
Für uns sind die Absätze g und h relevant. Eine konkrete Regelung bezüglich land- unf forstwirtschaftlicher Zugmaschinen sowie selbstfahrender Arbeitsmaschinen läßt leider nach wie vor auf sich warten.
Gruß F


  05-05-2006 09:04  MaSi
Der Traktor im Strassenvekehr
Lt. Informationsvorträgen des ÖAMTC mit dem FL bei den Maschinenringen habe ich folgenden Wissenstand:
Prinzipiell gilt: Das gelb-orange Drehlicht dürfen nur Einsatzfahrzeuge des Straßenerhaltungsdienstes (Auch jede Art von Winterdienst) verwenden. Wenn man z.B. eine überbreite Rundballenpresse (Güllefass usw.) über 2,50 m Breite anhängt braucht man um schneller als 10 km/h fahren zu dürfen, eine Anmeldung, die eine Einzelgenehmigung (Routengenehmigung) der BH erfordert. In diesem Fall kann die Behörde als Auflage die Verwendung des Drehlichtes anordnen (ich kenne ein derartiges Beispiel einer Press-Wickelkombi)
Anbaugeräte bis 3 m sind durch Signalfarben oder Begrenzungslicht zu kennzeichnen (Max. 25 km/h) Sinnhaftigkeit eines 50 km/h Getriebes ???? (Anmerkung am Rande!) Vorschrift ist nur die Verwendung des Abblendlichtes bzw. wenn verdeckt: typisierte Ersatzscheinwerfer, z.B. am Dach.
Ich hoffe diese Information ist noch gültig!
MfG
MaSi

  05-05-2006 21:34  johndeere
Der Traktor im Strassenvekehr
Hallo alle zusammen !

Ich glaube ich sage wie bei der EU - Werbung :

" Glab´s woas wollt´s . g.g.g.

Na Spaß beiseite:

Sei es wie es will : Die Exekutive hat sich bei uns noch nie daran gestoßen. Bei uns haben die Höfe ihre Gründe oft kilometerweit verstreut, und mitlerweile gehört es schon lange zum Praxisalltag, bei nicht alltäglich, sprich erhöhte Gefahr bedeutende Anbaumaschinen das Drehlicht zu verwenden.
Das Resultat über Jahre hinweg : Keine diesbezüglichen unfallmäßigen
Vorfälle im Straßenverkehr, und das schon über Jahre hinweg.

Hoffen wir doch alle es möge weiterhin nichts passieren .

freundl. Grüße Sepp


  23-04-2009 01:08  diewahrheitist
Der Traktor im Strassenvekehr
Der Beitrag ist zwar alt (2006), aber die Frage zum Drehlicht wirft anscheinend auch heute noch Fragen auf, deshalb:

@ Fadinger:
Ich würde sagen, dass § 99 Abs 6 lit. n des Kraftfahrgesetzes (KFG) anwendbar ist (Novelle in letzter Zeit?): Absatz 6 (...) Mit Warnleuchten darf gelbrotes Licht nur ausgestrahlt werden bei Fahrzeugen ... n) die im Bereich der Landwirtschaft eingesetzt werden und eine Breite von 2,60 m überschreiten."

Also müsste eigentlich die Überschreitung der 2,6m Gesamtbreite des Fahrzeugs reichen, um "gelbrotes" Drehlicht auf einer öffentlichen Straße benützen zu können ("darf"). Eine Genehmigungspflicht habe ich noch nicht gefunden, wäre irgendwie auch sinnlos, aber wer weiß ;)

mfg diewahrheitist



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