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  10-09-2013 14:08  Entfeldhof
Umleitung Wanderweg
Hallo
Folgendes: Bei uns geht rund ums Bauernhaus ein markierter Wanderweg dieser führt danach noch halb um den Stall bevor der Weg den Hofbereich wieder verlässt.
Nun da Ihr euch sicher denken könnt das diese Situation in keiner Weise eine erstrebenswerte Situation ist, wollte ich fragen ob mann solch einen Wanderweg auf einer kurzen Strecke (ca.300m) ,natürlich auf eigenem rundstück, umleiten darf?


  10-09-2013 14:31  AnimalFarmHipples
Umleitung Wanderweg
Wenn es weder eine vertraglich eingeräumte noch eine ersessene (auch unverbücherte) Servitut ist, darfst den Weg sogar sperren.
Ansonsten wäre das Einvernehmen mit dem Berechtigten zu suchen (Gemeinde, Alpenverein oder wer sonst diesen Weg markiert) bzw. wenn ein solcher nicht ausfindig gemacht werden kann, mal "versehentlich" zu sperren und schaun ob sich wer meldet; wenn nein, kannst nach spätestens drei Jahren (infolge Erlöschens jeglicher Servitut) tun was Du willst.

  10-09-2013 15:32  Restaurator
Umleitung Wanderweg
@afh:
ist es nicht so, dass man einen servitutsweg auch ohne zustimmung verlegen darf, wenn er weiterhin seinen zweck erfüllt und keine verschlechterung, ev. sogar eine verbesserung der situation (z.b. geringere steigung) eintritt?
was mich in diesem zusammenhang interessieren würde: wenn es bei ihm ein durch die öffentlichkeit erworbenes servitut wäre (und darauf weist die unbeeinspruchte wegmarkierung hin), wie kommt er zum mmn mit sicherheit zu entrichtenden anteil der gemeinde an den erhaltungskosten? er ist ja für diesen weg haftbar und muss ihn instand halten. ich denke da z.b. an ausschwemmungen die eine wiederherstellung der oberfläche notwendig machen oder an den arbeitsaufwand für das beseitigen und entsorgen von überstehenden ästen die jemandem auf den kopf fallen könnten.
und: wenn die gemeinde nichts beitragen will: kann er dann den weg sperren weil das servitut dadurch verfällt?
unsere nachbarn haben z.b. eine solche zufahrt die gleichzeitig ein markierter wanderweg ist. es gibt sogar einen alten vertrag in dem sich die gemeinde zur erhaltung verpflichtet, genau genommen sogar die schneeräumung. die gemeinde kommt diesen verpflichtungen aber in keinster weise nach, allerdings reissen ihnen die biker den mit bis zu 25% steigenden, geschotterten weg beim abrupten bremsen kleinweise auf und der nächste regenguss bereitet wieder den dann relativ rasch fortschreitenden untergang der fahrbahn vor. in schlimmsten zeiten mussten die nachbarn einen jeep kaufen und slalom fahren.

  11-09-2013 23:02  AnimalFarmHipples
Umleitung Wanderweg
OGH 7 Ob 337/97b :

Gemäß § 484 ABGB kann der Besitzer des herrschenden Guts sein Recht auf die ihm gefällige Art ausüben, doch dürfen Servituten nicht erweitert, sie müssen vielmehr, insoweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt werden. Eine Beschränkung der Rechtsausübung durch den Belasteten ist ohne wenigstens schlüssige Zustimmung des Berechtigten nur zulässig, wenn dadurch die Ausübung des Rechts nicht ernstlich erschwert oder gefährdet wird; das ist etwa dann der Fall, wenn ein örtlich veränderter Servitutsweg voll oder im wesentlichen entspricht, weil dadurch die Identität des Rechtsobjekts nicht berührt wird (Petrasch in Rummel, ABGB2 Rz 5 zu § 484). Aus § 484 ABGB folgt die Berechtigung des Belasteten, den über sein Grundstück führenden Weg auch ohne Zustimmung des Berechtigten auf eine andere Stelle zu verlegen, wenn der neue Weg dem Zweck der Servitut vollkommen oder im wesentlichen entspricht (SZ 38/162; MietSlg 34.057; NZ 1997, 213). Nach Lehre und Rechtsprechung (Petrasch aaO; Klang in Klang2 II 565; EvBl 1979/166; SZ 59/50; NZ 1997, 213) darf der Servitutsweg ohne Zustimmung des Berechtigten keinesfalls auf ein anderes Grundstück selbst desselben Eigentümers verlegt werden. Jene Einschränkung dient allerdings dem Schutz des Berechtigten, damit dieser nicht ohne Änderung der Eintragung im Grundbuch seines dinglichen Rechts verlustig geht (EvBl 1979/166; SZ 59/50; NZ 1997, 213; Klang aaO). Diesem Schutzgedanken entsprechend hat der 6.Senat des Obersten Gerichtshofes in seiner Entscheidung vom 15.6.1989 (6 Ob 603/89) unter Hinweis auf § 1023 BGB und Art 742 Schweizerisches ZGB, wonach der Eigentümer des belasteten Grundstücks einseitig die Verlegung der Rechtsausübung auf eine andere, für den Berechtigten gleich geeignete Stelle verlegen kann, wenn ihn die Ausübung der Dienstbarkeit an der bisherigen Stelle erheblich beeinträchtigt, und auf die unterschiedlichen Auffassungen in den beiden Ländern darüber, ob einseitige Verlegungen der Ausübungsstelle auf ein anderes Grundstück zulässig sind, ausgesprochen, daß für die Zumutbarkeit einer Verlegung die Frage nach den Eigentumsverhältnissen am dienenden Gut grundsätzlich bedeutungslos ist, weil auf die Person des Berechtigten und Verpflichteten aus einer Grunddienstbarkeit wechselweise keine rechtliche Einflußnahme besteht; ... . Der Auffassung, daß der Verlegung einer Dienstbarkeit auf ein anderes Grundstück ohne Zustimmung des Berechtigten nur ein vorrangiges bücherliches Recht entgegensteht, das im Fall seiner Betreibung im Zwangsversteigerungsverfahren zur Löschung der Dienstbarkeit führen kann, ist beizupflichten, weil es bei der Berücksichtigung der Interessen des Berechtigten durch eine solche Verlegung nur um die Sicherheit seines bücherlichen Rechts gehen kann, nicht aber um die Person des Belasteten, die bei einer Grunddienstbarkeit stets wechseln kann. Da sich durch die Verfahrensergänzung des Berufungsgerichts ergeben hat, daß das Grundstück der S***** AG unbelastet ist, stünde der Verlegung eines Teiles des Servitutswegs auf deren Grundstück (wegen der hier vorliegenden Zustimmung dieser Dritten zum Abschluß eines entsprechenden Dienstbarkeitsvertrags) demnach nicht im Wege, daß die Dienstbarkeit (teilweise) auf das Grundstück eines Dritten verlegt wird. ...

Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß die von den Beklagten im Interesse der besseren Bebaubarkeit ihrer Liegenschaft geltend gemachte Verlegung der Servitut dem Kläger auch zugemutet werden kann. Der Einwand des Klägers, daß ihm dann zwei Verpflichtete gegenüberstehen, ist nicht stichhaltig, weil der Dienstbarkeitsberechtigte auch nicht die Teilung des dienenden Grundstücks und die Übertragung der Belastung auf ein Trennstück verhindern kann. Daß der Teil des Weges auch von Kunden des Einkaufsmarkts benützt wird, steht einer Benützung zum Gehen und Fahren durch den Kläger nicht entgegen. Eine unzumutbare Erschwerung der Ausübung der Dienstbarkeit liegt darin nicht. Die größere Länge des Ersatzweges fällt gegenüber der Gesamtlänge des Servituts- wegs, der auch noch über andere Grundstücke zur Liegenschaft des Klägers führt, nicht ins Gewicht. Auch der etwas größere Höhenunterschied führt zu keiner unzumutbaren Erschwernis des Klägers. Es trifft auch nicht zu, daß der ersessene Treppelweg breiter wäre als der Ersatzweg (1,2 m), sind doch die einzelnen ausgetretenen Spuren jeweils nicht so breit wie der Ersatzweg. Auch daß ein Teil des Ersatzweges an anderer Stelle des (bisher) dienenden Grundstücks verlaufen könnte, macht die von den Beklagten begehrte Verlegung für den Kläger nicht unzumutbar.
...
Ist die Verlegung einer Dienstbarkeit im Interesse des Belasteten und muß sie der Berechtigte in Kauf nehmen, dann hat der Dienstbarkeitsverpflichtete auch alle Kosten der Verlegung einschließlich aller Aufwendungen, die dem Dienstbarkeitsberechtigten durch die Einstellung der Nutzung an der bisherigen Stelle und durch etwa erforderliche Einrichtungen zur Ausübung seines Rechts an der neuen Stelle entstehen, zu tragen (Ring aaO Rz 9 zu § 1023 BGB). Eine Belastung mit solchen Kosten würde die im Interesse des Verpflichteten gelegene Verlegung für den Berechtigten unzumutbar machen. Ist es - wie hier - wegen der Verlegung eines Teils des Weges auf das Grundstück eines Dritten erforderlich, daß der Berechtigte mit dem Dritten einen Vertrag über die Einräumung und Verbücherung einer Dienstbarkeit schließt, dann hat der bisher Belastete auch solche Kosten zu tragen, weil sie dem Berechtigten ohne diese Verlegung nicht erwachsen wären.

Zu den Erhaltungskosten :
Nachdem eine Servitut lediglich eine Duldungs- aber keine Handlungspflicht des Belasteten umfaßt, sollte sich die Frage so eigentlich nicht stellen.
Die Wegehalterhaftung trifft daher mE denjenigen, der die Markierungen angebracht hat (vgl. OGH 4 Ob 96/04b - die Markierung durch den Alpenverein bringt den für eine Ersitzung nötigen Besitzwillen zum Ausdruck).
Eine Kostenersatzpflicht des Berechtigten könnte sich nur aus Geschäftsführung ohne Auftrag im Notfall ergeben. Ohne Notfall aber keinesfalls, weil es ja Sache des Berechtigten ist, sich drum zu kümmern, oder aber auch nicht. Wird die Ausübung aus Nachlässigkeit des Berechtigten unmöglich, so ist darin noch kein Verzicht auf die Servitut zu sehen, wohl aber der Beginn der 30jährigen Verfallsfrist (die in einem anderen Thread bereits erörterte dreijährige Verfallsfrist nach § 1488 ABGB betrifft nur den Fall, daß sich der Berechtigte nicht gerichtlich gegen die Behinderung der Ausübung seitens des Belasteten zur Wehr setzt).

Bzgl. Deiner Nachbarn :
Gemeinde auf Vertragszuhaltung klagen, Ersatz gibt's wie schon gesagt nur für Geschäftsführung ohne Auftrag im Notfall
Allenfalls liegt in Form der bei Vertragsabschluß noch nicht existenten "Biker" eine unzulässige Nutzungserweiterung vor, gegen die mit Unterlassungsklage (wider die Gemeinde) vorzugehen wäre.




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