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belastungs- und veräußerungsverbot
jo, stb hat das schon sehr präzise beantwortet,
vielleicht könntest du noch prüfen ob wirklich ein absolutes (gegen jeden wirkendes) VV-BV entstanden ist.
Voraussetzungen für ein absolutes VV-BV:
Das Verbot muss zwischen Ehegatten, Eltern und Kindern bzw Wahl- und Pflegekindern, Stiefkindern oder deren Ehegatten vereinbart werden, und zusätzlich
muss die Vereinbarung ins Grundbuch eingetragen werden.
Also vielleicht bist du zu dem Verbotsberechtigten nicht so nah verwandt?
Dann hättest du nur mehr ein relatives VV-BV und könntest es theoretisch belasten, du bist aber trotzdem dafür schadenersatzrechtlich belangbar.
Also eigetntlich relativ aussichtslose Geschichte.
MfG
belastungs- und veräußerungsverbot
Hallo!
Ein Angebot einer anderen Bank einholen! oder worum geht es wirklich?!
mfg josef
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