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an die redaktion
betreff: radlader geschwindigkeit
sie schreiben in heft 1 2008 auf seite 43 im letzten absatz folgendes:
bei größeren ladern ermöglichen zwei fahrbereiche eine höhere maximalgeschwindigkeit. im engeren hofbereich genügen aber meist 10 bis12 km/h. wo größere entfernungen zurückzulegen sind, kann sich eine maximalgeschwindigkeit von 20 km/h lohnen. ("ACHTUNG") in der europäischen union ist dies die höchstgeschwindigkeit für zulassungsfreie, selbstfahrende arbeitsmaschinen.
ich besitze einen lader mit zwei fahrgeschwindigkeiten und 20 km/h. meines wissens dürfen in österreich zulassungsfreie selbstfahrende arbeitsmaschinen aber nur 10 km/h auf öffentlichen straßen fahren. jetzt lese ich in ihrem artikel gegenteiliges. daraufhin fuhr ich zur BH um dort nachzufragen, die mir aber die 10 km/h bestätigten.
jetzt die frage: wie kommt der fortschrittliche landwirt zu solcher aussage.gibt es ein neues EU gesetz das in österreich noch nicht umgesetzt wurde, oder gibt es einen anderen grund.
mich interessiert es, weil ich mit der polizei deswegen schon probleme hatte. ich müsste den lader neu typisieren lassen, da er aus deutschland kommt, und anmelden. mir käme es gelegen, wenn die zulassungsfreie höchstgeschw. bei 20 km/h liegen würde.
bitte um antwort senna
an die redaktion
ich habe das gleiche problem. die zweite stufe brauche ich nur wenn ich auf einer straße oder öffentlichenweg unterwegs bin. leider habe ich dort nichts verloren weil ich nicht fahren darf. die geringere gefahr ist bestaft zu werden , aber wehe es passiert ein unfall. es soll jeder daran denken wenn er ein solches gerät kauft,ob er eine solche genehmigung braucht
an die redaktion
ich hätte mir von der redaktion eine stellungnahme gewünscht.
danke senna
an die redaktion
@jodo 03
genau wie du es schreibst ist es. mir wäre es viel zu gefährlich wegen der unfallgefahr mit einem nicht zugelassenen und dadurch nicht haftpflichtversicherten lader auf öffentl strassen unterwegs zu sein. ist mir unverständlich wieso manche kollegen dieses existensgefährdendes risiko eingehen und dann vielleicht wenn etwas passiert ist noch ein wehklagen anstimmen.
günter
an die redaktion
Hallo!
@senna,
Ich würde Dir raten, die entsprechenden Redaktionsmitglieder direkt anzumailen, glaub nicht das sich die hier im Forum großartig "einmischen".
Zum Thema selbst:
Deine BH dürfte sich auch nicht so ganz mit dem KFG auskennen. Konkret heißt es:
"§ 1. Anwendungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, sofern im Abs. 2 nichts anderes festgesetzt ist, auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO. 1960, BGBl. Nr. 159) verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden.
(2) Von der Anwendung der Bestimmungen des II. bis XI. Abschnittes dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:
a) Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und mit solchen Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger; diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den §§ 27 Abs. 1, 58 und 96;
b) Transportkarren (§ 2 Z. 19), selbstfahrende Arbeitsmaschinen (§ 2 Z. 21), Anhänger-Arbeitsmaschinen (§ 2 Z. 22) und Sonderkraftfahrzeuge (§ 2 Z. 23), mit denen im Rahmen ihrer bestimmungsmäßigen Verwendung Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überquert oder auf ganz kurze Strecken oder gemäß § 50 Z. 9 der StVO 1960 als Baustelle gekennzeichnete Strecken befahren werden, und mit Transportkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Sonderkraftfahrzeugen auf solchen Fahrten gezogene Anhänger;"
.....
Zu den betreffenden Begriffsbestimmungen:
19. Transportkarren ein Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern sowie in erster Linie zur Verwendung innerhalb von Betriebsanlagen bestimmt ist;
20. Motorkarren ein Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 7 000 kg mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, wahlweise als Lastkraftwagen oder als Zugmaschine, als Lastkraftwagen oder als selbstfahrende Arbeitsmaschine, als Zugmaschine oder als selbstfahrende Arbeitsmaschine oder als Lastkraftwagen, als Zugmaschine oder als selbstfahrende Arbeitsmaschine verwendet zu werden,
21. selbstfahrende Arbeitsmaschine ein Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Durchführung von nicht in der Beförderung von Personen von Gütern auf Straßen bestehenden Arbeitsvorgängen bestimmt ist;
22. Anhänger-Arbeitsmaschine eine als Anhänger ausgebildete Arbeitsmaschine, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Durchführung von nicht in der Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen bestehenden Arbeitsvorgängen bestimmt ist;
Also besteht für den Radlader grundsätzlich keine Zulassungspflicht! Allerdings wäre dringend zu einer Betriebshaftpflichtversicherung zu raten, welche auch Schäden durch nicht "zwangshaftpflichtversicherte" Fahrzeuge und Geräte abdeckt. Weil gerade dort wo kein angemeldetes Fahrzeug im Spiel ist, etwa bei Waldarbeiten oder Ladetätigkeit mit dem Stapler, kommt es oft zu Unfällen mit Personenschaden.
Gruß F
an die redaktion
wenn der lader schneller ist als 10 km/h und auf öffentl strassen unterwegs ist (nicht nur zum überqueren und im baustellenverkehr) muss er angemeldet sein, da hat die bh schon recht.
günter
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