vordere Kennzeichentafel

Antworten: 11
  11-11-2007 11:01  bernhard
vordere Kennzeichentafel
habe gehört daß man die rückstrahlende Tafel vorne am Traktor seit 1.8. nicht mehr braucht (28. Novelle zum Kraftfahrgesetz).
stimmte das ?
wer von euch kann mir das bestätigen ?

  11-11-2007 11:46  JohnHolland
vordere Kennzeichentafel
bei diesem Thema scheiden sich die Geister, niemand weiß genau wie es rechtlich ausschaut!
Bei einer Schulung wurde mir gesagt, dass bis vor 5 Jahren eine weise Tafel vorgeschriebenwar , es sollten die Reflektoren in den frontscheinwerfern ausreichen, vor 2 Jahren hieß es plötzlich, man muss weise rechteckige Rückstraler an der Front anbringen. So heißt es jedenfalls beim Lagerhaus. Ob dass nun stimmt oder nicht weiß warscheinlich niemand so genau!
Tatsache ist, dass ich nach einer Anfrage an den VCÖ keine Antwort bekam!!!!

mfg


  11-11-2007 12:37  Fadinger
vordere Kennzeichentafel
Hallo!

Nein, ist eine "Ente" ...(keine Gans!!! ;-))
(Betrifft nur die Quad´s und ATV´s, die für den "B" zugelassen wurden, welche in Zukunft aber als Motorräder gelten ....)
Hier der §49 nach der 28. Novelle ....
23. § 49 Abs. 6 lautet:
(6) Die vorgesehene Kennzeichentafel mit dem für das Fahrzeug zugewiesenen Kennzeichen muss wie folgt am Fahrzeug angebracht sein:
1. an Kraftwagen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit geschlossenem kabinenartigem Aufbau vorne und hinten;
2. an selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, Motorfahrrädern, Motorrädern, Motorrädern mit Beiwagen, Motordreirädern, vierrädrigen Kraftfahrzeugen, die insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweisen, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, Zugmaschinen, Motorkarren und an Anhängern hinten;
3. ist das Anbringen der Kennzeichentafeln hinten am Fahrzeug nicht möglich, wie bei Theaterkulissenwagen und dergleichen, so ist je eine Kennzeichentafel an jeder Seite des Fahrzeuges parallel zu seiner Längsmittelebene anzubringen.
Bei anderen als in Z 2 genannten selbstfahrenden Arbeitsmaschinen kann die vordere Kennzeichentafel abgenommen werden, wenn vorne am Fahrzeug Geräte oder Aufbauten angebracht sind. Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, an denen nur eine Kennzeichentafel angebracht ist, sind an der Vorderseite durch weißes rückstrahlendes Material im Sinne des Abs. 4 von der Mindestgröße einer Kennzeichentafel kenntlich zu machen. Das Anbringen weiterer Kennzeichentafeln ist unzulässig; bei Probefahrten dürfen jedoch auch Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen angebracht sein. Die Kennzeichentafeln müssen senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht sein, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar ist und durch die Kennzeichenleuchten ausreichend beleuchtet werden kann. Es muss in jedem Fall auch die Umrandung der Kennzeichentafel vollständig sichtbar sein. Bei Befestigung der Kennzeichentafel mit einem serienmäßig hergestellten Kennzeichen-Halter darf der Rand der Kennzeichentafel jedoch geringfügig (bis zu einer Fläche von zirka 10 cm²) verdeckt werden. Nicht mehr benötigte vordere Kennzeichentafeln für Motordreiräder und vierrädrige Kraftfahrzeuge, die insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweisen, sind bis spätestens 31. Dezember 2007 in einer Zulassungsstelle zurückzugeben.
24. Nach § 49 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:
(8) Wird die hintere Kennzeichentafel durch einen auf der Anhängekupplung montierten Fahrradträger oder durch die damit transportierten Fahrräder verdeckt, so hat der Lenker
1. die hintere Kennzeichentafel, oder
2. eine rote Kennzeichentafel mit dem Kennzeichen des Zugfahrzeuges (Abs. 3 Z 3) auf dem Fahrradträger anzubringen.

Gruß F

  11-11-2007 14:22  bernhard
vordere Kennzeichentafel
Hallo!
Im Bundesgesetzblatt vom 31.7.2007 steht das so geschrieben:
§ 49 Abs. 6 lautet:
„(6) Die vorgesehene Kennzeichentafel mit dem für das Fahrzeug zugewiesenen Kennzeichen muss wie folgt am Fahrzeug angebracht sein:
1.
an dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit geschlossenem kabinenartigem Aufbau und an Kraftwagen vorne und hinten;
2.
an Motorfahrrädern, Motorrädern, Motorrädern mit Beiwagen, dreirädrigen Kraftfahrzeugen ohne Aufbau, vierrädrigen Kraftfahrzeugen, die insbesondere durch Lenkstange, Bedienungsund
Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweisen, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, Zugmaschinen, Motorkarren und an Anhängern hinten.
Bei anderen als in Z 2 genannten selbstfahrenden Arbeitsmaschinen kann die vordere Kennzeichentafel abgenommen werden, wenn vorne am Fahrzeug Geräte oder Aufbauten angebracht sind. Das Anbringen weiterer Kennzeichentafeln ist unzulässig; bei Probefahrten dürfen jedoch auch Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen angebracht sein. Die Kennzeichentafeln müssen senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht sein, dass das Kennzeichen vollständig
sichtbar und gut lesbar ist und durch die Kennzeichenleuchten ausreichend beleuchtet werden kann. Ist das Anbringen der Kennzeichentafeln hinten am Fahrzeug nicht möglich, wie bei Theaterkulissenwagen
und dergleichen, so ist je eine Kennzeichentafel an jeder Seite des Fahrzeuges parallel zu seiner Längsmittelebene anzubringen. Es muss in jedem Fall auch die Umrandung der Kennzeichentafel vollständig
sichtbar sein. Bei Befestigung der Kennzeichentafel mit einem serienmäßig hergestellten Kennzeichen-
Halter darf der Rand der Kennzeichentafel jedoch geringfügig (bis zu einer Fläche von zirka 10 cm²) verdeckt werden. Nicht mehr benötigte vordere Kennzeichentafeln für dreirädrigen Kraftfahrzeugen
ohne Aufbau und vierrädrige Kraftfahrzeuge, die insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs-und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweisen, sind bis spätestens 31. Dezember
2007 in einer Zulassungsstelle zurückzugeben.“
28. Nach

ich kann da nicht von dieser Tafel finden ??
hier der Link: http://www.bmvit.gv.at/verkehr/strasse/recht/kfgesetz/kraftfahrgesetz/download/28kfgnov57aus2007.pdf
würde mich interessieren woher du deinen Text hast

Bernhard


  11-11-2007 15:02  manu1
vordere Kennzeichentafel
ich hab vor ca. 2 monaten beim F- schein gelernt, dass traktoren, motorkarren und selbstfahrende arbeitsmaschinen gesetzlich nur eine nummertafel am heck braucht, aber dafür an der front eine mindestens gleich große reflektierende tafel monitiert sein muss.

  11-11-2007 17:31  Fadinger
vordere Kennzeichentafel
Hallo bernhard!

Dann bin ich es wohl, der einer Ente aufgesessen ist. Sorry! Meine Bezugquelle ist nämlich nur ein Entwurf. Hier der Link dazu.
Also ist die (sinnlose) weiße Tafel Geschichte (mancher Lindner wird sich über ordentliche Kühlluft freuen)! Und manu1 wird auch damit leben müssen, daß ihm die Fahrschule Quatsch verzapft hat ....
Denn, auch wenn es "nur" vergessen wurde, Gesetz ist Gesetz ....

Gruß F

  11-11-2007 17:47  crosscountry
vordere Kennzeichentafel
Hallo Kollegen,
ich hab diese Info das ersten Mal in einer Lagerhaus Zeitschrift gelesen , dass die vordere "Kennzeichentafel" bei Traktoren, Mähdreschern und dergleichen ersatzlos gestrichen wurden. Vielleicht könnte uns die Redaktion des fortschrittlichen Landwirt's hier eine entsprechende Info geben. Bzw. die Infos von "bernhard" vorher bestätigen. Weil dann stehts ja auch in der Broschüre "Breiter - schwerer - schneller" noch falsch drin.

Danke an die Redaktion im Voraus!

  11-11-2007 22:23  bernhard
vordere Kennzeichentafel
Das Ganze kannst du auch unter www.lk-online.at nachlesen- Niederösterreich anklicken dann "Pflanzenbau" weiter mit "Bauen und Technik" dann kannst du auf der rechten Seite "neue Bestimmungen im Kraftfahrrecht" auswählen.
Artikel ist von DI Michael Deimel von der LK

Bernhard

  12-11-2007 20:01  johndeere
vordere Kennzeichentafel
@bernhard

gilt das dann nur für niederösterreich, oder ist das ein bundesgesetz?

mfg johndeere

  12-11-2007 21:03  diewahrheitist
vordere Kennzeichentafel
Um der Verwirrung wegen nicht aktueller Gesetzestexte und Bezugsquellen Einhalt zu gebieten:

Die aktuelle Rechtslage kann im Internet auf der Homepage des Bundeskanzleramts abrufen werden.

Ausschließlich die im Internet bereitgestellte Version ist aktuell und verbindlich. Nur Bundesgesetze haben eine ca. 2-wöchige Verzögerung bei der Aktualisierung.

Das sogenannte Rechtsinformationssystem der Republik Österreich befindet sich auf:

http://www.ris.bka.gv.at

Hier sind alle österreichishen Gesetze, Verordnungen, Erlässe etc. und sogar Judikatur der österreichischen Gerichtshöfe einzusehen. In § 0 eines Gesetzes steht, wann und wodurch es bisher geändert wurde.

Beispiel: Aktuelle Fassung des Kraftfahrgesetzes (=KFG) soll gefunden werden.

1. Seite www.ris.bka.gv.at aufrufen.

2. Da das Kraftfahrgesetz ein Bundesgesetz ist (was man leider schon vorher wissen muss, ansonsten muss man die "Gesamtabfrage" ganz unten auf der Seite benützen; dort kann das ganze österreichische Recht durchforstet werden), klickt man auf "Bundesrecht" (rote Überschrift), "Geltende Fassung" (der eigentliche Link). Sonst eben auf "Landesrecht" des jeweiligen Bundeslandes. Mehr Möglichkeiten gibt es eh nicht.

3. Unter "Kurztitel/Abkürzung" gibt man z.B. "Kraftfahrgesetz" oder, wer die Abkürzung schon weiß, "KFG" ein. Wenn der Titel nicht bekannt sein sollte, oder wenn man nach einem Stichwort suchen will, ganz oben das Feld "Suchworte" verwenden. Wenn man einen bestimmten Paragraphen bzw. Artikel bzw. eine Fassung von einem speziellen Datum haben will, kann man dies auch noch auf derselben Seite angeben.

4. Danach auf "Suche starten" gehen.

5. Auf der folgenden Trefferliste auf ein Ergebnis klicken und schon hat man einen Textauszug. Wenn der gewünschte Teil (Paragraph) etc. nicht dabei sein sollte, ist es auch egal. In diesem Fall trotzdem auf irgendeinen Paragraphen/Artikel klicken (blauer Text) und dann rechts oben auf "Geltende Fassung" gehen und nach kurzer Wartezeit ist der gesamte betreffende Gesetzestext (das ganze KFG), aber noch ohne Anlagen etc. da. Der Text kann einfach per Strg+A (alles markieren) und dann mit Strg+C kopiert werden, um ihn z.B. in einem Textverarbeitungsprogramm zu speichern.

Fertig. Ist zugegebenermaßen nicht gleich leicht zu verstehen, aber beim 2. Versuch müsste es gehen und man kann zumindest auf aktuelle Normen zurückgreifen.

Trotzdem - obligatorisch: Alle Angaben ohne Gewähr!


lg diewahrheitist

  12-11-2007 21:18  diewahrheitist
vordere Kennzeichentafel
@ johndeere:

Das Kraftfahrgesetz gilt Gott sei Dank für ganz Österreich ;)

mfg diewahrheitist

  12-11-2007 21:40  0815
vordere Kennzeichentafel
I hob beim 15er Steyr die weiße Tofi hint aufi dau, und die Hintri weg, weil wauma ins Rada fohrt, dann kinans des Foto net auswertn.



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