NÖ - Gebrauchsabgabe für Wasserleitungen

Antworten: 1
  05-03-2007 21:42  kokosbussi
NÖ - Gebrauchsabgabe für Wasserleitungen
Hallo,
unsere Gemeinde erhebt momentan die privaten Wasserversorgungsleitungen und will nach einem neuen Gesetz für jeden Meter auf öffentlichen Grund, d.h. auch bei Querungen abkassieren.
Angeblich auf Grund der Änderung 2005 des Gebrauchsabgabegesetzes 1973, (LGBl.3700-4)

Unsere Wasserversorgung umfasst elf Häuser und sie wurde 1972 in Eigenregie und auf Privatgrund errichtet. Die Kosten wurden zu gleichen Teilen an die Nutzer verrechnet.
Hatten bisher zwei Reparaturen an der Quelle, auch da zahlten wir gemeinsam. - es gab nie eine Landesförderung.
Es gibt weder eine Gemeinschaft noch eine Genossenschaft.

Es geht zwar um nur 25,74 je angefangenen 100 Meter und Jahr, aber mir geht es eher ums Prinzip, heuer sind es 25 nächstes Jahr vielleicht 50 usw...
Bisher zahlt jeder Nutzer nur einen Anerkennungspacht an den Grundeigentümer der Quelle, dieser wird immer für sechs Jahre abgebucht.

Nun meine Fragen:
1. welche Erfahrungen habt ihr mit der Gebrauchabgabe gemacht (lt. Auskunft unseres Bürgermeister muss jede Gemeinde diese vorschreiben, wenn sie noch Bedarfzuweisungen vom Land haben will)
2. bei öffentlicher Wasserversorgung ist diese ebenfalls zu erheben und schlägt somit auf den Wasserpreis durch - wie schaut es aus, wenn ich zusätzlich eine zweite Versorgung z.B. für die Tiere habe - ist da die Abgabe ebenfalls fällig.
3. Normalerweise ist eine Verjährung innerhalb von 30 Jahren, die Wasserleitung wurde vor 25 Jahren in Betrieb genommen
4. Kann ich nachträglich ein Gesetz beschließen und vollziehen: 1972 Bau -1973 Gesetz

Bitte um eure Erfahrungen bzw. Vorschläge

Danke, kokosbussi



  06-03-2007 07:53  Christoph38
NÖ - Gebrauchsabgabe für Wasserleitungen
Ich bin nicht aus Niederösterreich, aber an deiner Stelle würde ich mal im RIS schauen was in dem Gesetz drin steht.

Da es sich um eine öffentliche Abgabe handelt, ist wahrscheinlich nicht die Verjährung nach ABGB anzuwenden, sondern die Verjährung eigens geregelt.

Wenn es sich dabei um eine jährliche Abgabe handelt, sind etliche Jahre verjährt, die späteren hingegen nicht verjährt.

Grundsätzlich kann man gegen die Gesetzgebung wenig machen, im Normalfall kann man gegen einen Bescheid Einspruch erheben und nach dem Instanzenzug sich an den VfGH wenden, der evtl. Gesetz oder Verordnung aufhebt. Dieser Weg ist natürlich mühsam und vor allem auch teuer, sodaß defacto außer zu zahlen wenig übrig bleibt.

Man kann daraus nur eines lernen: Von der öffentlichen Hand wird gerne argumentiert (wenn sie was brauchen) man solle möglichst gratis Leistungen zur Verfügung stellen. Dagegen gibt es dann das einfache Argument, dass die Gemeinde auch kassiert, wo und wie es nur geht und dass man selber nur das gleiche Recht in Anspruch nimmt.
Oft ist es so, dass man auch von der Höhe her von öffentlichen Institutionen nur lernen kann, jedenfalls genug abzukassieren. Für mich eine Fundgrube sind diesbezüglich zB die ÖBF.


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