Antworten: 10
  26-01-2018 21:07  Martin H.5491
Wald roden
Hallo
Habe ein Frage bzgl. Wald Rodung: Möchte ca. 300 m2 Fichtenbestand (ca. 80 Jahre alt) roden und nicht mehr neu aufforsten.
Zur Erklärung: Der angrenzenden Wald wurde bereits (fast alles) gefällt und wieder neu aufgeforstet, (wegen Käfer und Sturm). Jetzt stehen nur mehr meine Bäume.
Diese müssen aber jetzt auch weg, da bei jedem Sturm einer fällt und alle schiefer werden.

Das Problem: Der Waldes steht direkt neben meinem Wohngebäude. Jetzt möchten wir aber diese 300 m2 nicht mehr aufforsten da ein Wald direkt neben dem Haus immer mit gewissen Problemen verbunden ist.
Stattdessen möchten wir einen "Garten" dort anlegen. d.h. alles roden und die Stöcke ausbaggern.

Habe mich schon ein bisschen damit befasst und meinte unter 1000 m2 wär das kein Problem.

Aber falsch gedacht: lt. Gemeinde bzw. BH muss ich hier den Wald (selbe Fläche wie es war) wieder aufforsten.

Kann mir hier jemand Rat geben?
Bzw. was kann mir passieren, wenn ich es einfach so mache?

Danke


  26-01-2018 21:56  Ferdi 197
Wald roden
Am besten nicht viel fragen u. den Wald sofort roden. Evtl. vorher die schiefen Bäume, Käferbäume, usw. Fotografieren. Grundsätzlich ist ja so wie du es oben beschrieben hast Gefahr im Verzug. Das Grundstück u. auch das Haus ist alles dein Eigentum hoffentlich doch.
Die Stöcke würde ich dann so im Mai od. Juni erst rausbaggern u. die par m2 rekultivieren bzw. vorbereiten zum Rasenmähen.
Wenn sich wer aufregt, wie z.B. ein Nachbar oder so u. die Forstdirektion "Wind" davon bekommt, dann hast als Begründung, Käferbäume u. Gefahr im Verzug wegen umstürzender Bäume, ist ja dann eh alles dokumentiert.
Wegen der Wiederaufforstung kannst ja mal ja sagen, wirst schon machen u. last halt ein paar Jahre einfach vergehen u. ist eben nichts gewachsen.
Evtl. Christbäume / Nordmanntannen wären auch ein Überlegung, hast dann immer ein Nutzung.

  26-01-2018 22:01  peter.t1
Wald roden
5000m2 roden kannst sowieso, und wenns 40 m vom nachbar weg bist kein Problem!


  26-01-2018 22:18  einfacherbauer
Wald roden
Stimmt nicht.


  26-01-2018 22:46  amalie18
Wald roden
Wenn es wirklich nur um 300 m² geht besorgst du dir am besten eine Ersatzfläche. Und schon hast du kein Problem mehr

  27-01-2018 07:23  rgut85
Wald roden
Zur BH gehen, einen Antrag auf Rodung stellen, am besten gleich mit eurem Bezirksforstdirektor reden. Frist abwarten in der widersprochen werden kann (glaube 2 Wochen). --> Bei der kleinen Fläche hat zu 99% keiner was dagegen. Und dann umholzen.

  27-01-2018 08:51  frank100
Wald roden
Wie ferdi 97 geschrieben hat nicht lang fragen und roden und fertig.

  27-01-2018 09:23  Martin H.5491
Wald roden
Danke für die raschen antworten, eigentlich habe ich mir auch gedacht roden und fertig... weis aber schon von einigen in der gemeide die desswegen strafe gezahlt haben (heutzutage können die mit luftbildaufnahmen das schnell rausfinden) und die BH sagt wieder aufforsten, da hier kein "öffentliches interesse" besteht

  27-01-2018 10:12  amalie18
Wald roden
Darum gehst du zum nächsten Bauernstammtisch, fragst die Runde ob einer die 300 m² aufforsten möchte (so nen kleinen nervigen Ar...lochwinkel mit 300 m² hat eh fast jeder) und bezahlst im halt die paar Pflanzen. Mit der Ersatzfläche gehst du zur BH und schon ist das ganze durch. ´
Habe das mit ca. 2500 m² durch. Was am Anfang unmöglich war, war mit Ersatzfläche eine Arbeit auf 10 Minuten.

  27-01-2018 10:44  mittermuehl
Wald roden
Bei uns hat die BH in zwei mit Bekannten Fällen das O.K: gegeben. (mehr Fläche aber ums Haus) Ich würde man einen konkreten Antrag stellen.

  27-01-2018 12:49  Roz98
Wald roden
Fakten: - https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10010371

Anmeldepflichtige Rodung
§ 17a. (1) Einer Rodungsbewilligung bedarf es nicht, wenn
1.die Rodungsfläche ein Ausmaß von 1 000 m² nicht übersteigt und
2.der Antragsberechtigte das Rodungsvorhaben unter Anschluss der in § 19 Abs. 2 genannten Unterlagen bei der Behörde anmeldet und
3.die Behörde dem Anmelder nicht innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anmeldung mitteilt, dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nach § 17 nicht durchgeführt werden darf. § 91 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) In das Flächenausmaß einer angemeldeten Rodung einzurechnen sind alle an die zur Rodung angemeldete Fläche unmittelbar angrenzenden und für den selben Zweck nach Abs. 1 durchgeführten Rodungen, sofern diese nicht länger als zehn Jahre zurückliegen.

(3) Die Gültigkeit der Anmeldung erlischt, wenn die angemeldete Rodung nicht innerhalb eines Jahres ab Einlangen der Anmeldung bei der Behörde durchgeführt wird.

(4) Im Falle der Anmeldung einer befristeten Rodung im Sinne des § 18 Abs. 4, die nach Abs. 1 Z 3 durchgeführt werden darf, ist die Waldfläche vom Rodungsberechtigten bis spätestens fünf Jahre nach Ablauf der in der Anmeldung angeführten Frist im Sinne des § 13 wiederzubewalden.


Daher Ansuchen einreichen, warten was die Behörde sagt. Allerdings alles mit dem Verweis auf die Windwuranfälligkeiten und falls der Bescheid negativ ausfallen sollte ein
Feststellungsverfahren nach §5 des gleichen Gesetztes beantragen wirst. - Dann muss die Behörde arbeiten - das macht diese ungern - damit wird der Rohdung meist stattgegeben.





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