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Umwidmung von landwirtschaftlicher Fläche
Hallo,
welche Möglichkeiten gibt es, eine landwirtschaftliche Fläche in Bauland, Bauland-Agrar, etc. zu widmen, um darauf ein Haus bauen zu dürfen?
Umwidmung von landwirtschaftlicher Fläche
(1) Baubehörde erster Instanz in Angelegenheiten des eigenen
Wirkungsbereichs der Gemeinde ist der Bürgermeister oder die
Bürgermeisterin, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat.
Umwidmung von landwirtschaftlicher Fläche
http://www.baurecht.at/baurecht.asp?r=REC0001040000860004322124
Umwidmung von landwirtschaftlicher Fläche
Danke Fallkerbe,
was heißt das ? Auch wenn das Land (NÖ) sagt die Bebauung bzw. Umwidmung ist nicht möglich, kann trotzdem der Bürgermeister entscheiden?
Umwidmung von landwirtschaftlicher Fläche
Nein, der Bürgermeister alleine ist nur die Baubehörde erster Instanz. Letzendlich entscheidet das Land (mit Zustimmung des Gemeinderates)! Zumindest war es bei uns so der Fall!
Umwidmung von landwirtschaftlicher Fläche
wieder mal die blöde Frage von mir: Worum geht es denn bitte? Wer will wo und was bauen. Dann kann man weiterreden.
Umwidmung von landwirtschaftlicher Fläche
Hallo Tom!
Ansuchen um Umwidmung bei der Gemeinde und abwarten, sonst Raumordnungsgesetz studieren. Niemand in diesem Forum kann dir diese Frage in ein paar Sätzen erklären bzw. beschreiben. Dem örtlichen Raumordnungskonzept steht das überörtliche Raumordnungskonzept entgegen, wodurch auch der Gemeinderat mit 2/3-Mehrheit nicht endgültig eine Umwidmung durchbringen kann (Stichworte kleine und große Revision, Zersiedelung, Auffüllung, Bebauungsfrist, Bebauungsverbot, etc.)
Umwidmung von landwirtschaftlicher Fläche
Hallo walterst,
also, ich würde gerne auf dem eigenen Grundstück bauen, das derzeit ein Feld ist. Jedoch sind angrenzend Häuser, sprich die Nachbarn, d.h. es ist kein Bau auf die einsame grüne Wiese. Es besteht auch keine Gefahr von Überschwemmung, da ein pos. Gutachten der Wildbachverbauung vorliegt. Da die anderen Häuser rundherum, sprich Nachbarn, jedoch schon lange stehen sind diese nicht als Bauland gewidment sondern als GB. Nun müssten lt Aussagen vom Land (NÖ), um meinen Grund umwidmen zu können alle anderen Häuser ebenfalls in Bauland gewidmet werden. Dies ist kein großes Problem, aber da zwei Bäche diese Häuser durch Hochwasser bedrohen könnten, müsse die Gemeinde zwei Auffangbecken errichten, Kosten unakzeptabel. Ist dies o.k.? Mein Grundstück ist durch diese Gewässer nicht bedroht !
Umwidmung von landwirtschaftlicher Fläche
Was genau muss so eine landwirtschftliche Hofstelle / Zweckbau erfüllen um sie im Freiland bauen zu können?
Umwidmung von landwirtschaftlicher Fläche
@tom
Es ist halt auch von Bedeutung, wer oder was Du bist und in welchem Verhältnis das Neue Haus zum Betrieb steht. Es ist unter Umständen ja auch das Bauen im Freiland möglich.
Bist Du der Übergeber, Übernehmer des Betriebes? Ein Auszughaus in der Nähe der Hofstelle wird anders zu behandeln sein als ein Wohnbau für einen weichenden Erben irgendwo in der Pampa.
Ohne genaue Beschreibung des Sachverhaltes ist alles reine Kaffeesudleserei und schade um die Zeit.
Umwidmung von landwirtschaftlicher Fläche
Man muß daheim zuwenig Platz haben, eventuell ein Betriebskonzept vorlegen wie sich der Hof erweitern will. Im Grünland ist dann das Gebietsbauamt zuständig mit der Erlaubnis, geht aber auch über die Gemeinde.
Umwidmung von landwirtschaftlicher Fläche
Mit dieser Umwandlung verdienen sich viele Leute eine goldene Nase ohne jede Gegenleistung, aber selten die Käufer und Verkäufer. Wer muss der Umwandlung von landwirtschaftlicher Nutzfläche in Bauland zustimmen?
Umwidmung von landwirtschaftlicher Fläche
Also meines Wissens nach kostet die alleinige Umwidmung fast gar nichts < 1000 Euro, die Aufschliessung kann dann ins Geld gehen.
Umwidmung von landwirtschaftlicher Fläche
Im Rahmen eines landwirtschaftlich geführten Betriebes sind Um-Zu-und Neubau prinzipiell erlaubt. Es bedarf dazu aber natürlich der Baugenehmigung durch das Bauamt. In der Regel wird man das Gebäude auf der Hofstelle errichten! Die zweite Möglichkeit: Besteht bereits rechtens (!) ein Gebäude im Freiland, so kann dieses Gebäude um 100% vergrößert werden. Wichtig: Es darf aber die Nutzung nur in der gleichen Nutzungsart erfolgen. Also: Ein Stallgebäude kann anschließend nicht zum Wohnen genutzt werden. Auch hier bedarf es selbstverständlich vor Bauführung der baubehördlichen Bewilligung! Als nicht selten damit befasster Gerichtssachverständiger sehe ich aber eher ein zweites Anliegen bzw. Problem der Betroffenen: Naturgemäß wird in den genannten Fällen eine saubere, zivilrechtliche Trennung unter den Familienangehörigen angestrebt. In der Regel darf aber in den oa. Fällen leider kein eigener Grundbuchskörper (eigene EZ) geschaffen werden. Das wäre aber natürlich erwünscht, weil angenommen die "Dazugeheiretete" den Neubau mitfinanziert und grundbücherlich entsprechend abgesichert sein möchte. Da gibt es jedoch eine Möglichkeit, die selbstverständlich sein sollte um späteren Streitigkeiten vorzubeugen: Die Begründung von WOHNUNGSEIGENTUM. Auch Hypotheken lassen sich so absolut losgelöst von übrigen Gebäudeteilen und Personen im Grundbuch eintragen, ohne andere Liegenschaftsteile damit zu belasten. Wer sich interessiert, kann sich unter www.piwetz.at mehr unter dem Thema "Wohnungseigentum" informieren. Dort können Sie einen Newsletter und in weiterer Folge einer Powerpoint-Präsentation gratis und unverbindlich downloaden. Sie können mich auch anrufen.
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