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Optieren in der LDW
hallo,
hätte da einige Fragen:
was zählt als Einnahmen beim Optieren
Zählen dazu rein die Einnahmen die die Landwirtschaft betreffen .
Fördergelder ? Vermietung, Verpachtung? Einkommen aus Nebenerwerb (aus GKK Pflichtversicherung), Betriebliche Investitionszuschüsse (zb. Stallbau) ?
Ausgaben: zählt da auch die SVB Sozialversicherung dazu?
Bleiben bei Option die Svb Beiträge gleich (Berechnung nach Einheitswert) oder bezahlt man dann die svb Sozialversicherung nach Einkommen?
Gibt es Richtwerte wieviel man in den 5 Jahren der Optionspflicht ungefähr investieren soll/muss, damit sich dieser Mehraufwand rentiert?
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Hallo spa
Es gibt zwei Arten von Option die Umsatzsteueroption (z.B. Stallbau, Investitionen,..)
Und die Einkommenssteueroption (SVB)
Grundsätzlich solltetst Du schon vorher deinen Betrieb mit einer freiw. Buchführung(Einnahmen-Ausgabenrechnung oder Doppelten BF) durchleuchten, somit erübrigt sich deine Frage mit dem Richtwert der Investition.
Hier ist jeder Betrieb individuell zu betrachten, eine Allgemein Formel wird nicht Sinnvoll sein.
Versicherungen, Förderungen, Investitionsförderungen, SVB Beiträge enthalten keine UST.
Hätte noch eine Allgemeine Frage zur Buchhaltung:
Ein Bekannter hat mir neulich erzählt, Betriebe welche freiwillig eine doppelte Buchführung machen sind verpflichtet Ihre Daten "grundsätzlich" dem Finanzamt zu Übermitteln
(hörte ich zum ersten mal)
Tut dies jemand ?
markus32
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Hi!! ZU deiner Frage zwecks Buchführung und so. Theoretisch is es so, wenn du weißt das du Einkommenssteuer bezahlen müsstest und du tust es allerding nicht, könntest du ein Problem bekommen, wenn du eine Kontrolle bzw. Aufforderung zur Einkommenssteuererklärung bekommst. Denn wenn du dort nicht nach deinen Zahlen aus deiner Buchführung angibst ist es Steuerhinterziehung, wenn sie "draufkommen" das du eine Buchführung hast. Sind aber viele wenn`s und aber`s. Daher mein Tipp: Solange du keine Probleme hast machen, weil du weist wo du stehtst. Wenn`s Probleme mit dem FA gibt und du hast ein schlechtes Gewissen, ab zum Steuerberater deines Vertrauens. Mfg
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Danke BreiHu na da schlaf ich wieder besser :))
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Wer eine Buchführung macht ist (wäre) nur dann verpflichtet es dem Finanzamt zu melden, wenn er auch das Einkommen ermittelt. Das heißt: Dann macht man eben (offiziell) aus "Sicherheitsgründen" den Abschluss nicht. Mit der Ust. hat das nichts zu tun. "Grüne-Plan" Buchführer sind ausgenommen.
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@markus
wenn man eine doppelte buchführung hat, ist man verpflichtet sie dem finanzamt vorzulegen,
WENN! einem das finanzamt dazu auffordert.
aus eigenem antrieb heraus muss man das nicht machen.
ich hoffe, dass niemand so blöd ist, und auf die finte des landwirtschaftsministers reinfällt, der unter dem stichwort der professionalisierung die bauern zur buchführung anregen will.
sevusdiewadln
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als Einnahmen zählen alle Sachen wie zB Milchgeld, Schweineverkauf, Kuhverkauf, Holzverkauf oder sonstige Einnahmen die Du mit dem Verkauf von lw. Produkten erzielst. Als Einnahmen zählen auch, wenn Du mit deinem Traktor und Ladewagen fortfährst und Maschinen überbetrieblich einsetzt. Wenn Du Nebenerwerbslandwirt bist und irgendwo angestellt bist, dann zählt das nicht zum lw. Einkommen.
Fördergelder enthalten keine Ust und zählen NICHT fürs optieren. Das selbe gilt für Investitionsförderung.
Ausgaben: SVB ist ohne USt => zählt nicht als Ausgabe, Versicherung zählt ebenfalls nicht als Ausgabe (keine USt), SVB-Beiträge bleiben gleich, geht nach Einheitswert.
Ob sich das Optieren rechnet, muß jeder für sich selbst bewerten.
lg
enzeflo
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danke enzeflo für deinen Beitrag,
betrifft das die reine Option für Investitionen.
d.h. die Sozialversicherungsbeiträge der SVB bleiben gleich (je nach Einheitswert)
sie können auch nicht als ausgabe abgesetzt werden, da keine UST.
d.h.
-keine doppelte Buchhaltung notwendig.
würde eine einfache Einnahmen / Ausgabenrechnung genügen?
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Also ich sehe das eher so, dass natürlich dann die Sozialversicherungebeiträge auf Basis des durch die A/E Rechnung ermittelten Einkommens berechnet werden. Also zuerst Einkommensermittlung, dann Beitragsermittlung.
Förderungen, Subventionen u.dgl. werden wohl in der A/E Rechnung als Einnahmen verrechnet...
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Wir optieren schon seit 1997 freiwillig bez. der Umsatzsteuer und seit 2000 auch einkommersteuermäßig.
Beides war bestimmt ein gutes Geschäft für uns!
Eine Anfrage beim Finanzamt Wr.Neustadt - in Bezug auf diesem Thread - bestätigt , daß bei freiwilliger Buchführung die Daten dem Finanzamt bekanntzugeben sind!
Ich wundere mich oft warum junge, best ausgebildete Bauern die gerade Unsummen in einen neuen Stall oder auch sonstwas investieren, in der Pauschalierung bleiben!
Die Angst vor Finanzamtkontrolle ist unbegründet, wenn es ehrlich zugeht!
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den ausführugen von jonatan ist im prinzip nichts einzuwenden,es deckt sich mit den derzeitigen erfordernissen.
eine doppelte buchführung würde die verpflichtung beinhalten sie dem finanzamt zu melden!
eine einfache ein und ausgaben rechnung nicht!
wenn man eine doppelte buchführung tätigt hat man sich freiwillig der pauschaulierung entzogen!
so könnte es laut steuergesetz exekutiert werden!
aber wo kein kläger da kein richter!
wie man schon sagte der niki spielt letztendlich ein "gefährliches" spiel er fordert die bauern auf ihre buchführungsergebnisse und den "busiplan" den landwirtschaftlichen kammerberatern zur verfügung zu stellen!
im worste case könnte theoretisch die finanz bei der landwirtschaftskammer vorstellung werden und die herausgabe von diversen buchführungs und sonstigen unterlagen einfordern vorallem wenn schon verdacht besteht dass der betreffende jegliche einkommensteuern "hinterzieht" da er sich mit der doppelten buchführung die pauschalierung verlassen hat die ist in dem fall eben nachrangig und nicht mehr gültig!
fakt ist der staat braucht geld und die erforschen mittlerweile auch schon dinge wie landwirtschaften das hat die seit jahrzehnten nicht interessiert! da kaum oder wenig zu holen war!
eine leitungsentschädigung wurde mir kurz vor der verjährung da die firma in konkurs ging und somit die bücher auch an die finanz eine saftige nachzahlung mit 15,6%prozent verzinsung!
der staat langt ordentlich zu wenn man ihm die möglichkeit gibt!
bezgl optieren würde ich vielen empfehlen die einkommenssteuer zur SVB mittels einnahmen ausgaben rechnung zu machen!
vorallem jene die extensiver wirtschaften!
davon braucht sich in zeiten wie diesen keiner zu fürchten wenn ich die SVB auf die mindestbeitragsgrundlage drücken kann anstatt laut einheitswert nahe an der höchstbeitragsgrundlage einzahle!
wie gesagt ein paar jahre durchkalkulieren und die buchführung machen und stillschweigen wahren!
aladins tipp mit dem fehlenden abschluss würde ich nicht unterschreiben ! das ist mehr oder weniger nonsens!
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@Haapee:
Das Finanzamt ist auch bei Einnahmen/ Ausgabenrechnung dabei- lt Auskunft siehe oben!!
Andererseits:
Ein Landwirtehepaar mit Vollerwerb könnte einen Gewinn von etwa 22.000 € machen ehe auch nur 1Cent Einkommensteuer fällig wird!
In unserer Region sind Die die da darüber liegen dünn gesät...!
In die Steuerfalle tappen allerdings die "Maschinenring- Lohnunternehmer " mit mehreren Mähdreschern oder Pressen und Wickelmaschinen die Diese über die ÖKL Richtlinien und übern Maschinenring abrechnen.
Obwohl lt Gewerbeordnung derartige Geschäfte sowieso nicht legal sind!
Für die SVB gilt jenes Einkommen dass auch die Finanz kennt.....!
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dann müsste doch jeder Nebenerwerbslandwirt optieren
-denn wenn jemand die Landwirtschaft nebenbei extensiv betreibt, dann sind die meisten
Einkünfte (ein grossteil der einkünfte) die Fördergelder - und die werden ja beim Optieren nicht als einkünfte gezählt !
Ausgaben sind schnell beisammen: Diesel, Futtermittel, Maschinenkauf, Dünger,....
Was spricht dann dagegen, oder wo liegt die Hürde?
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Ich habe von Umsatzsteueroption gesprochen.
SVB bleibt gleich und geht nach EH-Wert.
keine doppelte Buchhaltung notwendig.
Ich habe eine einfache Einnahmen/Ausgabenrechnung. Förderungen brauche ich deshalb nicht berücksichtigen, weil da keine UST dabei ist.
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Hallo!
Die Landwirtschaft genießt eine Sonderstellung in der Usteuergesetzgebung. Als Optierer verrechnet man zwar die Ust bleibt aber mit der besteuerung des Einkommens pauschaliert. Dies ist im Gewerbe nicht möglich. Beim Einstieg, gibt es für Anlagevermögen keine Mwst. vom Finanzamt, andererseits braucht man beim Ausstieg auch keine Mwst. abliefern.
Bedenken sollte man, das bei Gebäuden ein 12- Jahreszeitraum gilt, das heißt bei einem Besitzerwechsel innerhalb von 12 Jahren nach optieren werden Gebäude bewertet und die anteilige Ust wird eingefordert.
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@ Rotfeder nein
Die Optierung ist ein personenbezogenes Recht nicht Betriebsbezogen - geht der Betriebsführer in Pension so ist Ende - im Normalfall
Punkto Gebäude etc. ist auch Blödsinn wenn ich im letzten Jahr der Option baue muss ich 10 Jahre das Fortführen und nicht Optieren
Führ Traktoren zb. gilt 5 Jahre - der Traktor muß nach Kauf 5 Jahre am Betrieb sein sonst kann die Steuer verrechnet werden -
soweit meine Auskunft von 2 Stellen die sich auskennen sollten
an die Optierer hier macht ihr alles übern Steuerberater (Buchen etc.) oder macht ihr das alles selber?
mfg
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jonatan so würde ich das nicht unbedingt sehen.
wenn du deine einnahmen ausgaben rechnung nur mit den netto werten erledigst und mal im november aufhörst zum zusammen zählen denke ich mir hast du gute chancen zu argumentieren dass das keine buchführung ist sondern eine private aufzeichnung!
gebe dafür aber keine garantie ab!
eine doppelte buchführung hingegen in der sämtliche anlagen,vorräte usw schon am jahresanfang bilanziert werden hat den eindeutigen hinweis auf eine geregelte gewinnermittlung!
die anwendung der teilpauschalierung ab 65500 euro einheitswert mit den pauschalierten 70prozent aufwand würde eine einnahmen ausgaben rechnung mit den bruttowerten erforderlich machen.
ab 150000 einheitswert ist ohnehin eine einnahmen ausgaben rechnung mit bilanzierung vorzunehmen
wobei jegliche einnahmen ausgabenrechnung mit den bruttowerten zu führen ist.
ich buche selbst mit doppelter buchführung und die bilanz und die finanzamstkorrespondenz lass ich vom steuerberater der ein guter bekannter ist und damit nicht ganz so teuer erledigen.
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Originaltext von spa:
dann müsste doch jeder Nebenerwerbslandwirt optieren -denn wenn jemand die Landwirtschaft nebenbei extensiv betreibt, dann sind die meisten Einkünfte (ein grossteil der einkünfte) die Fördergelder - und die werden ja beim Optieren nicht als einkünfte gezählt ! Ausgaben sind schnell beisammen: Diesel, Futtermittel, Maschinenkauf, Dünger,.... Was spricht dann dagegen, oder wo liegt die Hürde?
Falsch! Einkommenssteuer zahlst du immer vom personenbezogenen Einkommen, also LW und außerlandwirtschaftliches Einkommen wird zusammengezählt, und Ausgleichszahlungen, ÖPUL etc. sind logischerweise sehr wohl Einkünfte aus LuFW.
Dann kommst du relativ rasch in eine hohe Progressionsstufe und peckst Länge mal Breite Einkommenssteuer.
Und wenn du eine ständig verlustreiche Landwirtschaft betreibst, zählt das als Liebhaberei und wird nicht einkommensmindernd geltend gemacht.
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Bei der Einnahmen / Ausgaben Buchführung kannst wählen ob Du netto oder brutto rechnst. .
Ich hab immer netto gerechnet - die Mwst läuft da nebenbei auf eigenen Konto.
Diese Form der Steuerermittlung ist allerdings nur was für relativ kleine Betriebe und hat Vor- und Nachteile gegenüber der bilanzierungspflichtigen Buchführung:
z.B.Keine Inventur ....- aber dafür kannst in den einem Jahr einen großen Gewinn zu versteuern haben, weil z.B. gerade vor Neujahr eine lange offene Rechnung doch noch beglichen wurde und im Folgejahr gibt Dir niemand etwas zurück bei einem Verlust!
Bei Bilanzierungpflichtiger Besteuerung hast viele Ausgleichsmöglichkeiten!
@Haapee:
Ganz klar - wenn die Buchführung nicht vollständig ist...woher soll man dann schlüssige Ergebnisse bekommen?
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@sthuber:
wir reden allein von Umsatzsteueroption!
Ich zahl ja meine Einkommenssteuer , wenn ich nebenbei GKK versichert bin!!
daher meine Frage:
rentiert sich eine Umsatzsteueroption nicht auch für alle extensiv geführten Nebenerwerbsbetriebe? Man muss ja nicht grossartig Investieren, damit man Steuer zurückbekommt, oder ist der Aufwand dafür zu hoch?
Die Fördergelder werden ja nicht mitgezählt, und die machen einen grossteil vom Einkommen aus.
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Einfach erklärt:
Wenn die Mwst. für Zukäufe, die den Betrieb betreffen, höher ist als die Mwst die Du für Deine Verkäufe erzielst - und das über 5 lange Jahre - dann rentiert es sich wahrscheinlich.
Wenn Du im letzten Jahr der Optierung viel "einkaufst" ( Traktor, Maschinen, Gebäude) und im drauffolgenden Jahr aussteigst dann mußt Mwst Rückerstattungen zurückzahlen.
Genauere Ausführungen wie das alles dann abläuft erfährst auch bei Seminaren und Kursen über Steuerrecht in der LW die die Landwirtschaftskammern meist um diese Zeit abhalten .
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Hi
Jonatan - nein das mit dem letzten Jahr stimmt so nicht - nur der Traktor muß 5 Jahre am Betrieb bleiben und darf nicht verkauft werden - wenn doch wird die Steuer fällig
mfg
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Ist möglich das Du recht hast!
Nur:
Wer hat Dir diese Info gegeben? Steht der im Zweifelfall dahinter?
Manchmal habe ich den Eindruck wenn man zwei wirklich kompetente Fachleute ( auch beim Finanzamt ) über Steuerrecht fragt bekommt man drei widersprechende Antworten.
Ich schreib mir oft Uhrzeit und Person auf die mir von Amts wegen die Auskunft erteilt.
Aber auch viele Meinungen hier im Forum sind oft reine Privatansichten und halten einer genauen Recherche nicht stand.
Ein Vorteil liegt aber gerade oft im Widerspruch der Experten:
Es ist und bleibt viel Grauraum den sich Jeder mit halbwegs guten Gewissen gestalten und richten kann!
Ich hab auch noch den Briefverkehr und die E-Mails von einer Anfrage an die AMA und kann damit jeden beweisen dass ich eine total falsche Auskunft erhalten habe!
Von Ärztlichen Befunden ganz zu schweigen!
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Hi Jonatan
sind zwei Quellen gewesen - die das gleiche gesagt haben
und punkto Kopf hinhalten - bei der AMA hast in der Fußnote drin das die Auskunft nicht bindent oder so ist - die haften für gar nix
mfg
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bitte noch beachten, dass der Privataufwand beim Optieren auch berechnet, und davon die UST. abgeführt werden muß.
das heißt: Milch, die die Familie aus eigener Produktion verbraucht, oder Fleisch ( selbst geschlachtetes Schwein). Auch beachten, dass man den Diesel für den Betrieb nicht zu 100% betrieblich anrechnen kann, wenn das Privatauto mitgetankt wird. usw........
gruß
josef
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Hallo!
An mukubauer, ich habe mich schlecht ausgedrückt, natürlich muß man bei Gebäuden nicht
12 Jahre optieren. Nur muß der Betrieb von den bisherigen Bewirtschaftern fortgeführt werden. Was aber wenn unvorhergesehenes dazwischen kommt. Ich will niemanden abreden, bin selber überzeugter Buchführer, nur sollte man es wissen. Wenn der Nachfolger in 2Jahren übernehmen wird, so können sich Nachteile ergeben.
Ich würde sowieso jedem einen guten aber billigen Steuerberater empfehlen.
Ist zwar selber auch zu schaffen, aber viel einfacher und arbeitssparender mit einem Steuerberater. Allein hier im Forum schwirren schon differierende Meinungen umher.
Ein Steuerberater sagt dir einfach was Sache ist.
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rotfeder dir täte ich einen teureren bzw besseren stb raten denn was du hier anschwaffelst stimmt auch so nicht!
fortgeführt vom bewirtschafter muss da gar nix werden!
der bewirtschafter darf oder soll nicht innerhalb der abschreibungsplicht das zum anlagevermögen gehörende teil sprich maschine oder gebäude veräussern,wenn er veräussert dann wird eine steuernachzahlung fällig.
der bewirtschafter kann aber sehr wohl jemanden mit der weiterbewirtschaftung beauftragen eer muss nicht selbst wirtschaften er kann auch verpachten nur veräussern darf er nicht.
der mit der bewirtschaftung beauftragte muss das im anlagevermöge stehende sprich fahrzeug oder gebäude ect bis zum ende der abschreibungspflicht nützen wenn er es veräussert dann wird die steuernachzahlung fällig.
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@haapee
wenn du dir einen steuerberater nimmst, (ob billig oder teuer) wird er dir sagen, dass bei einem bewirtschafterwechsel, sich die dauer die man in der option bleiben muss verlängert, weil man ab bewirtschafterwechsel mindestens 5 jahre dabei bleiben muss.
wenn jemand also jetzt zu optieren beginnt, und vielleicht in 4 jahren der betrieb auf einen anderen namen läuft, (ehegatte/in sohn/tocher usw.) dann beträgt der gesamte verpflichtungszeitraum 9 jahre, und da kann die rechnung schon anders aussehen.
beste grüße servusdiewadln
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hi
@ servusdiewadln - das sagen nur die Steuerberater die ordentlich per Stunde abrechnen weil das ein haufen Schreibkram ist
mfg
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servus die wadln im prinzip richtig was du schreibst.
nur wenn jemand unentgeltlich den betrieb an den sohn wie von dir im beispiel angeführt übergibt dann ist das eine entnahme des anlagevermögens und es wird eventuell sogar mit säumniszuschlag die ust zum nachzahlen sein.
auch stimmt es dass der übernehmer wiederum für 5 ganze jahre an die regelbesteuerung gebunden ist wenn er im 4 jahr einsteigt.
weil der übergeber dabei noch die ust verrechnet und der übernehmer sie dann im nächsten jahr wieder vom finanzamt rückerstatten kann und somit wieder 5 volle jahr in der option bleiben muss.
wenn jemand im 4 jahr meint er muss übergeben kann ich ihm sagen er kanns ruhig noch ein jahr aushalten.....
und meist ist es so dass die option gerade bei übernahme eines betriebes weitergeführt wird da meist höhere anschaffungen im raum stehen.
die weiterführung der option zu vermeiden besteht eben darin den bewirtschafterwechseln nicht unentgeltlich zu vollziehen.
die sinnhaftigkeit solcher kontruktion stehen meist nicht in der realation zur vermiedenen steuernachzahlung.
es kann aber durchaus sein dass es günstiger ist den neuen bewirtschafter "anzustellen" und die optionsjahre zu überbrücken .
innerhalb von 9 jahren sollte man sich natürlich relativ sicher sein dass der betrieb weder veräussert wird oder auch nicht unentgeltlich übergeben.
weil innerhalb dieser 9 jahre bei einem bewirtschafterwechsel durch veräusserung oder unentgeltiche übergabe die regelbesteuerung anzuwenden sind und auch die ust nachzuzahlen ist gilt generell für gebäude und maschinen.
dh im klartext wer sich für eine option entscheidet sollte wissen wenn er innerhalb von 9 jahren übergibt ob der nachfolger die steueroption überhaupt will.
und es sollte auch klar sein dass man nach option sich mal 10 jahre zeitlassen sollte mit der veräusserung.
es ist aber möglich bei einer verpachtung innerhalb der 10 jahre nur für den betreffenden betriebsteil für den die regelbesteuerung in anspruch genommen wurde zu optieren.
ansonsten muss auch der pächter auf grundlage der zehntelbrechnung (10jahre regelbst)
zum beispiel für ein neu errichtes wirschaftgebäude die ust je nach jahre nach der zehntelberechnung nachzahlen.
es wird wohl kaum jemanden die ganze betriebsstätte innerhalb von 10 jahren völlig neu bauen und die regelbesteuerung anwenden und nach 4 jahren verpachten oder übergeben.
ein wenig die grundregeln beachten sollte man schon bei der entscheidung für die option oder regelbesteuerung .
wichtig wäre auch vor der option oder regelbesteuerung die meisten hiebsreifen bäume umzusägen .;-)
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Hallo
Wird die Afa (Abschreibung) beim optieren berücksichtigt ?
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