Belastungs- und Veräusserungsverbot

Antworten: 5
  16-08-2009 13:31  kokosbussi
Belastungs- und Veräusserungsverbot
Hallo Kollegen,

eine Frage: wenn im Grundbuch ein Belastungs- und Veräusserungsverbot für die Übergeber eingetragen ist und ich z.B. einen Kredit für Stallumbau oder ähnliches brauche, genügt dann die Unterschrift der Übergeber beim Kreditantrag oder brauche ich da auch einen Termin beim Notar?
Zusatzfrage: Könnt ich z.B. ein Grundstück das mit diesem Verbot belegt ist ebenfalls veräußern, wenn ich die Unterschrift der Übergeber bekomme, oder ist da eine Art Zusatzvertrag zum Übergabsvertrag zu errichten.

Da einige sicherlich schon Erfahrung diesbezüglich haben, bitte ich um diese.
DANKE

LG kokosbussi :-)


  16-08-2009 13:49  walterst
Belastungs- und Veräusserungsverbot
Das Belastungs- und Veräußerungsverbot ist eine aus meiner Sicht völlig sinnlose und nur für den Übernehmer lästige bis knebelnde Belastung, die man bei der Übernahme nicht zulassen soll.

Da ich diese Belastung selber nicht habe, kann ich nur vermuten: Für den Kredit wird die UNterschrift reichen - das kann Dir wohl ohnehin die Bank sagen.
Bei einer Grundveräußerung ist das Thema wohl automatisch am Tisch beim Notar.

  16-08-2009 15:22  walterst
Belastungs- und Veräusserungsverbot
auf notar.at:

Kurz gesagt: in beiden Fällen ist eine beglaubigte UNterfertigung des(der) berechtigten erforderlich


Belastungs- und Veräußerungsverbot
Frage: Ich bekomme von meinen Eltern eine Liegenschaft, soll aber ein Belastungs- und Veräußerungsverbot unter­schreiben. Ist das nur zur Sicherheit für meine El­tern oder hat es auch einen Sinn für mich?

Antwort: Das Belastungs- und Veräußerungsverbot be­steht in der Verpflichtung, z.B. eine Liegenschaft ohne Zustim­mung eines ande­ren weder zu belasten noch zu veräußern. Grund­sätzlich kann man eine solche Verpflichtung jeder beliebigen Person gegenüber eingehen.

Wirklich Sinn ergibt das Belastungs- und Veräußerungsverbot allerdings erst dann, wenn es im Grundbuch eingetragen und damit gegen jeden Außenstehenden wirksam wird. Und da setzt das All­gemeine Bürgerliche Gesetzbuch Schranken. Verbücherungsfähig ist ein vertragliches Belastungs- und Veräußerungsverbot nur dann, wenn es zwischen Ehegatten oder zwischen Eltern und leiblichen Kindern, Adoptivkindern, Pflegekindern und Schwieger­kindern ver­einbart wird. Die Eintragung im Grundbuch ist für die Wirk­sam­keit gegen Dritte unbedingt erforderlich.

In der Wirkung haben Belastungs- und Veräußerungsverbote zwei Seiten. Die weniger angenehme für den Verpflichteten ist viel­leicht die Tatsache, dass er für jede Art der Belastung und Ver­äußerung die (verbücherungsfähig, das heißt beglaubigt unter­fertigte) schriftliche Zustimmung des oder der Berechtigten braucht. Die "angenehme", weil auch dem Verpflichteten Sicher­heit bietende liegt darin, dass - solange das Verbot besteht und im Grundbuch eingetragen ist - auch keinerlei exekutive Pfand­rechte bei der betroffenen Liegenschaft in das Grundbuch kommen können.

Belastungs- und Veräußerungsverbote wirken auf Lebensdauer des Berechtigten und des Verpflichteten. Wenn also einer dieser beiden verstirbt, erlischt das Verbot und ist im Grundbuch zu löschen.

Wenn solche Vereinbarungen offensichtlich zur Benachteiligung von (bereits vorhandenen) Gläubigern abgeschlossen werden, unterliegen sie der Anfechtung.




  16-08-2009 20:54  ANDERSgesehn
Belastungs- und Veräusserungsverbot

hallo kokosbusserl!

ich habe zugunsten meinen eltern selber die beiden verbote eintragen lassen, wie ich das erste feldstück erstand. es hat auch somit einen vorteil. die beiden verboten, bzw. bei besitz mit mehreren personen (ehegemeinschaft) das wechselseite belastung- und veräußerungsverbot hat den vorteil dass bei einer regessforderung von versicherungen.
das trauige beispiel wo in einen alpentunnel ein gefahrenguttransporter zu brennen begann und viele menschen ums leben kamen, hat den angehörigen vom schuldlenker ihren ganzen besitz sowie das lebenlange einkommen gekostet, hätten sie diese eintragung im grundbuch gehabt hätten sie nicht mit ihren besitz und weiteres nicht den schaden über der versichrungssumme nicht selber abbezahlen müssen.

lg
ANDERSgesehn.




  16-08-2009 21:27  kokosbussi
Belastungs- und Veräusserungsverbot
danke für eure antworten und @ Walter für die Recherche! Habt mir schon geholfen

  17-08-2009 08:15  iderfdes
Belastungs- und Veräusserungsverbot
Wenn du auf der BAnk bekannt und verlässlich bist, brauchts oft gar keine Eintragung ins Grundbuch für einen Kredit.


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